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Ich versuche mal, ein paar grundsätzliche Sachen hierzu anzuführen:- Der Urheber ist immer der Autor. Unabhängig von der Form des Werkes.
Der Urheber kann sein Urheberrecht nicht abgeben oder veräußern.
Er kann Anderen jedoch Nutzungsrechte in beliebiger Form einräumen.
- 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird sein Werk zum Allgemeingut.
Ergänzungen hierzu gibt es verschiedene um den jeweiligen Besonderheiten der Sache dienlich zu sein.
Dies Betrifft in den meisten Fällen die Veröffentlichung der Werke.
z.B.:
Bei Werken, die im Internet veröffentlicht werden, wird grundsätzlich davon aus, dass eine Weiterverwendung in unveränderter Form gestattet ist, wenn
- der Autor hierzu genannt wird bzw. die Quelle durch die der Autor eindeutig nachvollziehbar ist.
- die Weiterverwendung nicht eindeutig untersagt ist.
Das vielzitierte "Recht am eigenen Bild":
Es hat nichts mit dem "Bild" als Sache sondern mit dem "Bildnis" bzw. der "Abbildung" zu tun.
Der Abgebildetete hat keinerlei Urheber-, Nutzungs, oder Eigentumsrechte an Bildnissen, die von seiner Person angefertigt werden.
Er hat aber das Recht, eine Veröffentlichung zu Untersagen.
Gültige Rechtsprechungen gehen davon aus, dass anzunehmen ist, dass eine Person die Eindeutig als Hauptperson auf einem Bildnis, zu erkennen ist, einer unkontrollierten Veröffentlichung grundsätzlich nicht zustimmt.
Von einem "Verschwinden in Gruppen" wird ausgegangen, wenn mehr als 5 Personen auf dem veröffentlichten Werk zu sehen sind, und die fragliche Person hier nicht besonders hervorsticht.
Bei öffentlichen Veranstaltungen sind die "Sperrrechte" insoweit eingeschränkt, wenn allgemeine Veröffentlichungen zu dieser Veranstaltung offensichtlich sind bzw. vom Veranstalter darauf hingewiesen wird. In diesen Fällen wird von einem grunsätzlichen Einverständnis ausgegangen, soweit keine weiteren Persönlichkeits- oder Sittenrechte angegriffen werden.
Bsp.: Der jubelnde Fan bei einem Fußballspiel darf ohne Genehmigung erkennbar gezeigt werden. Der betrunkene Fan, der gerade die ganzen Sitze vollk... darf nicht mehr erkennbar gezeigt werden.
Ausnahmen hier: Im Zuge von Nachrichtenberichterstattungen, wenn ein gewisses öffentliches Interesse vorliegt sowie bei Personen des offentlichen Lebens. Das "Prominenten-Paparazzi"-Problem.
Soweit mal ein paar Punkte zu den Themen Bilder und Internet.
Viele Grüße
Onkelchen